DATENSCHUTZRICHTLINIE
SC DHfK Leipzig e.V.
Ausführliche Reglungen zum Datenschutz entsprechend § 15 der Satzung
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende Daten auf: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Tätigkeit, Telefon, gegebenenfalls Kontodaten. Diese Informationen werden in dem <vereinseigenen EDV-System> gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(4) Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder als Bestand zu melden. Übermittelt werden außerdem Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Email-Adresse sowie die Bezeichnung ihre Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.
(5) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ereignisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten auf der Internetseite/ Facebook-Seiten des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbände oder Institutionen des Sports über Turnierergebnisse und besondere Ergebnisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Internet und/oder in der Vereinszeitschrift bzw. der Tagespresse mit Ausnahme von Ereignissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
(6) Nur Vorstandmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
(7) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
(8) Beim Austritt aus dem Verein werden die Daten nicht weiter verwendet. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(9) Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(10) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.